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Mit Beginn des Jahres 2012 wurde das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) eingeführt. Seitdem ist es unter bestimmten Umständen auch für Ehrenamtliche notwendig ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, wenn sie sich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen engagieren. Mittlerweile setzen immer mehr Jugendämter das Gesetz um. Für Musikvereine birgt dies einige große Herausforderungen.

Das Bundeskinderschutzgesetz soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen (bis zum Erreichen der Volljährigkeit) regeln und in wesentlichen Teilen verstärken. Dazu hat der Gesetzgeber Änderungen und Einfügungen in bestehenden Gesetzen vorgenommen. Für Musikvereine ergeben sich durch einige tiefgreifende Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) konkrete Auswirkungen auf die Vereinspraxis. Dies betrifft vor allem die §§ 8a und 72a SGB VIII. Die Umsetzung erfolgt auf der lokalen Ebene durch die Jugendämter vor Ort.

Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten:

 

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