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BDMV Transparenzregister

Hintergründe zu den Gebührenbescheiden des Bundesanzeiger Verlags für die Führung im Transparenzregister

im vergangenen Jahr erhielten einige Vereine vom Bundesanzeiger-Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer).

Im Januar 2020 hatten wir aus dem Bundestag erfahren, dass die Eintragung der wirtschaftlich Bevollmächtigten im Transparenzregister für Vereine von nun an gebührenfrei und automatisiert ablaufe.
Im Laufe des Jahres veröffentlichte der Bundesanzeiger anderslautende Aussagen. Seitdem waren wir bemüht, hier für eine bürokratiearme Lösung zu sorgen. 

Das gemeinsame Gespräch hierzu mit dem Bundesfinanzministerium, dem BDMV Präsidenten Paul Lehrieder MdB, Benjamin Strasser (Präsident des BMCO) und Petra Merkel (Deutscher Chorverband), fand nach mehrfacher Verschiebung nun statt.

Die gute Nachricht für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung): Sie können ab dem Jahr 2021 davon befreit werden, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Musikvereine seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. und wir hatten sich/uns daraufhin für eine Gebührenbefreiung eingesetzt.

Die schlechte Nachricht: Die von uns gewünschte bürokratiearme Lösung wird voraussichtlich ab 2025 realisiert werden. Bis dahin ist es notwendig, dass Vereine die Befreiung der Gebühren aktiv beantragen.

Diese Gebührenbefreiung gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts. Die Befreiung kann für diejenigen Gebührenjahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck anhand der beigefügten Unterlagen nachgewiesen wird, beantragt werden (das heißt: sofern der Freistellungsbescheid drei Jahre abdeckt kann auch die Befreiung für drei Jahre beantragt werden).

Da eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre nicht möglich ist, empfehlen wir, den Antrag auf Gebührenbefreiung ab sofort zu stellen, auch wenn noch kein aktueller Bescheid des Bundesanzeiger-Verlages vorliegt.

Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist nicht möglich.

 Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! übermittelt werden.

 Jeder Verein, der gemeinnützig ist, kann diesen Antrag stellen. Der Antragssteller muss die Vereinigung, für die die Gebührenbefreiung beantragt wird, eindeutig bezeichnen. Außerdem muss der Antragssteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr .

 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Formloses Antragsschreiben (genaue Bezeichnung der Vereinigung, für die die Befreiung beantragt wird, erforderlich!), Muster im Anhang
  • Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
  • Kopie des Personalausweises (Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.)
  • Freistellungsbescheid (Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt)
  • [Bevollmächtigung eines Anwalts, wenn ein Anwalt damit beauftragt wird, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen] 

Paul Lehrieder betont: „Es ist dringend notwendig, hier eine Erleichterung zu erringen, wir werden weiter nach einer Lösung suchen, um die bürokratischen Hürden im Ehrenamt abzubauen.“Bereits erhaltene Rechnungen NICHT bezahlen, sondern mir zusenden!

 

Anhang

 

 

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